W
ÜSTENBERG

Kanzlei für IT-Recht u.a.




 KANZLEI
 ANWALT
 LEISTUNGEN
KOSTEN
PUBLIKATIONEN
VORTRÄGE
 PRESSE
 KONTAKT
 
 
 
IT-RECHT
KAUF- UND TRANSPORTRECHT
  SCHIFFSRECHT
  EISENBAHNRECHT
  FLUGZEUGRECHT
VERWALTUNGSRECHT










SchiffsrechtYachtrecht / Hafenrecht / Binnenschifffahrtsrecht
 
Die Kanzlei berät in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schiffen (Motorboot, Sportboot, Yacht, Fähre, Passagierschiff, Transportschiff, Frachter, Segelschiff u.a.), zum Beispiel in Sachen

- Schiffskauf  (Kaufvertragsrecht insbesondere nach den §§ 433 ff., 323 ff., 280 ff. BGB), insbesondere AGB-Gestaltung, Durchsetzung der Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags, auf Nacherfüllung, auf Rückabwicklung des Vertrags wegen Fehlverhaltens des Vertragspartners, auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadensersatz wegen Vielerlei, auf Aufwendungsersatz, auf Erhalt der Ersatzleistung durch den Schädiger.
- Schiffsleasing  (Leasingvertragsrecht).
- Schiffschartervertrag  (Mietvertrags-, Dienstleistungsvertrags-, Werkvertragsrecht).
- Maklerrecht.
- Schiffsregister (Anmeldung, Rechtsbehelfe).
- Herstellung  (Schiffsbau / Bootsbau / Yachtbau / Fragen rund um Zubehörteile, etwa zu Navigation und Geodaten).
- Führerscheine, Wassersportrecht, Vereinsrecht.
- Reiserecht, Kreuzfahrtschiffe und Recht.
Rechte der Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr aus der EU-Verordnung (VO (EU) 1177/2010).
- Frachtrecht, Transportrecht, Versicherungsrecht, Flussschifffahrtskaskoversicherung, Binnentransportversicherung.
- Handelsrecht, Seehandelsrecht (insb. die §§ 476 bis 904 HGB).
- Binnenschifffahrtsrecht.
- Rechte und Pflichten der Schiffseigentümer und Schiffseigner bzw. Schiffsunternehmer (Reeder / Ausrüster).
-
Rechte und Pflichten der Schiffer und Schiffsmannschaften.
-
Rechte und Pflichten der Schiffsgläubiger.
- Rechte und Pflichten der Hafengesellschaften.
- Abwehr und Einbringen von Forderungen wegen z.B. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
- Haverei, Bergung, Haftungsfragen
- Namens- und Markenrechtsschutz der Schiffsgesellschaften (aktuell z.B. BGH, Urt. v. 17.3.2011 – I ZR 93/09).

- Designschutz an Schiffsbauten (Urheberrecht, Gebrauchsmusterrecht & Co.).





       
 
Der Schiffskauf ist nicht immer ein "Kauf" im Sinne des § 433 BGB. Er kann auch ein Erwerb im Wege des Werkvertrags nach § 631 BGB sein (vgl. § 648 Absatz 2 BGB). Allerdings bevorzugt der Gesetzgeber bei Verträgen über die Herstellung und Lieferung neuer Sachen die Anwendung des Kaufrechts (§ 651 Satz 1, Satz 2 BGB), welches in bestimmten Fällen um werkvertragliche Vorschriften ergänzt wird (§ 651 Satz 3 BGB).
 
 
Bisherige Publikationen im Bereich Kauf- und Transportrecht sind zum Beispiel:

- JA 2003, 424 ff.: Die Mängelrechte nach dem gemeinsamen Erwerb von Hardware und Software.
 
 
November 2011