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Schiffsrecht / Yachtrecht / Hafenrecht / Binnenschifffahrtsrecht
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Die Kanzlei berät in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit
Schiffen (Motorboot, Sportboot, Yacht, Fähre, Passagierschiff, Transportschiff, Frachter, Segelschiff u.a.), zum
Beispiel in Sachen
- Schiffskauf (Kaufvertragsrecht insbesondere nach den §§ 433 ff., 323 ff., 280 ff. BGB), insbesondere
AGB-Gestaltung, Durchsetzung der Ansprüche auf Erfüllung des
Vertrags, auf Nacherfüllung, auf Rückabwicklung des Vertrags wegen Fehlverhaltens des
Vertragspartners, auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadensersatz wegen Vielerlei, auf Aufwendungsersatz, auf Erhalt
der Ersatzleistung durch den Schädiger.
- Schiffsleasing (Leasingvertragsrecht).
- Schiffschartervertrag (Mietvertrags-, Dienstleistungsvertrags-, Werkvertragsrecht).
- Maklerrecht.
- Schiffsregister (Anmeldung, Rechtsbehelfe).
- Herstellung (Schiffsbau / Bootsbau /
Yachtbau / Fragen rund um Zubehörteile, etwa zu Navigation
und Geodaten).
- Führerscheine, Wassersportrecht, Vereinsrecht.
- Reiserecht, Kreuzfahrtschiffe und Recht.
- Rechte der Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr aus der EU-Verordnung (VO (EU) 1177/2010).
- Frachtrecht, Transportrecht, Versicherungsrecht, Flussschifffahrtskaskoversicherung, Binnentransportversicherung.
- Handelsrecht, Seehandelsrecht (insb. die §§ 476 bis 904 HGB).
- Binnenschifffahrtsrecht.
- Rechte und Pflichten der Schiffseigentümer und Schiffseigner bzw. Schiffsunternehmer (Reeder / Ausrüster).
- Rechte und Pflichten der Schiffer und Schiffsmannschaften.
- Rechte und Pflichten der Schiffsgläubiger.
- Rechte und Pflichten der Hafengesellschaften.
- Abwehr und Einbringen von Forderungen wegen z.B. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
- Haverei, Bergung, Haftungsfragen
- Namens- und Markenrechtsschutz der Schiffsgesellschaften (aktuell z.B. BGH, Urt. v. 17.3.2011 – I ZR 93/09).
- Designschutz an Schiffsbauten (Urheberrecht, Gebrauchsmusterrecht & Co.).
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Der Schiffskauf ist nicht immer ein "Kauf" im Sinne des
§ 433 BGB. Er kann auch ein Erwerb im Wege des Werkvertrags nach
§ 631 BGB sein (vgl. § 648 Absatz 2 BGB). Allerdings
bevorzugt der Gesetzgeber bei Verträgen über die
Herstellung und Lieferung neuer Sachen die Anwendung des Kaufrechts
(§ 651 Satz 1, Satz 2 BGB), welches in bestimmten Fällen um
werkvertragliche Vorschriften ergänzt wird (§ 651 Satz 3 BGB).
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Bisherige Publikationen im Bereich Kauf- und Transportrecht sind zum Beispiel:
- JA 2003, 424 ff.: Die Mängelrechte nach dem gemeinsamen Erwerb von Hardware und Software.
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| November 2011
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