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Leistungen
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Beratung:
Die Beratung beginnt mit der
chronologischen Erfassung des (möglichst nachweisbaren)
Sachverhalts und endet mit Ihrer Entscheidung über das
weitere Vorgehen. Zwischen Beginn und Ende werden Ihre rechtlichen
und sonstigen Ziele von uns gemeinsam festgestellt
und deren Umsetzbarkeit von der Kanzlei aus unvoreingenommenem Blickwinkel heraus bewertet, um Ihnen Ihre
Entscheidung über das weitere Vorgehen zu erleichtern. Sie
erhalten bei Bedarf die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer
Klage vor Gericht.
Die Beratung hat typischerweise einzelne Forderungen gegen eine bestimmte Person, Firma oder Behörde im Blick.
Zu ihr zählen auch das Entwerfen von Verträgen samt AGB's und das von Unterlassungs- oder rechtsgestaltenden Erklärungen.
Wollen
Sie dagegen komplexe Zusammenhänge, zumeist zwischen
zahlreichen Personen, aufschlüsseln und verstehen oder haben Sie
eine immer wieder kehrende Problematik mit vielen Nuancen, wird die
Beratung sehr umfangreich. Das Ergebnis steht dann im Idealfall in
einem von der Kanzlei erarbeiteten Rechtsgutachten.
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Vertretung:
Die Vertretung beginnt nach der Beratung.
Der gemeinsam festgestellte Sachverhalt und die rechtlichen
Argumente werden inhaltlich und rechtskundig aufbereitet und der
Gegenseite bzw. dem Gericht präsentiert. Insbesondere vor Gericht
gilt: Wer gewinnen will,
schafft dies leichter, wenn die Argumentation juristisch
dargestellt wird. Juristen ticken anders.
Bei frühzeitiger Einbeziehung eines Rechtsanwalts in ein Gerichtsverfahren gehen Sie nicht
das Risiko ein, schon deshalb endgültig zu verlieren, weil Sie
Ihre rechtlichen Argumente nicht rechtzeitig vorgetragen haben. In
der zweiten oder gar dritten Instanz
ist deren Präsentation meistens zu spät.
Zur Vertretung zählt auch die sog.
Terminsvertretung. Wohnen Sie z.B. in Kiel oder Konstanz und einen
Rechtsanwalt bei sich vor Ort, dann kann Ihr Anwalt von uns als Terminsvertreter vor den hiesigen Gerichten vertreten werden, z.B. in Frankfurt, Hanau, Darmstadt, Mainz, Wiesbaden oder Aschaffenburg.
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Das Mandat endet im Falle des Abschlusses eines Gerichtsvergleichs mit dem
Eintritt der Wirksamkeit des Vergleichs, d.h. entweder am Tag der
mündlichen Verhandlung oder aber mit dem Tag des Ablaufs der
Widerrufsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.2011 - IX ZR 169/09, Rz. 4).
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Dezember 2011 |
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