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ÜSTENBERG

Kanzlei für IT-Recht u.a.




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Leistungen

   
Beratung:

Die Beratung beginnt mit der chronologischen Erfassung des (möglichst nachweisbaren) Sachverhalts und endet mit Ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen.
Zwischen Beginn und Ende werden Ihre rechtlichen und sonstigen Ziele von uns gemeinsam festgestellt und deren Umsetzbarkeit von der Kanzlei aus unvoreingenommenem Blickwinkel heraus bewertet, um Ihnen Ihre Entscheidung über das weitere Vorgehen zu erleichtern. Sie erhalten bei Bedarf die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage vor Gericht.
Die Beratung hat typischerweise einzelne Forderungen gegen eine bestimmte Person, Firma oder Behörde im Blick.
Zu ihr zählen auch das Entwerfen von Verträgen samt AGB's und das von Unterlassungs- oder rechtsgestaltenden Erklärungen.

Wollen Sie dagegen komplexe Zusammenhänge, zumeist zwischen zahlreichen Personen, aufschlüsseln und verstehen oder haben Sie eine immer wieder kehrende Problematik mit vielen Nuancen, wird die Beratung sehr umfangreich. Das Ergebnis steht dann im Idealfall in einem von der Kanzlei erarbeiteten Rechtsgutachten.
  
Vertretung:

Die Vertretung beginnt nach der Beratung
. Der gemeinsam festgestellte Sachverhalt und die rechtlichen Argumente werden inhaltlich und rechtskundig aufbereitet und der Gegenseite bzw. dem Gericht präsentiert. Insbesondere vor Gericht gilt: Wer gewinnen will, schafft dies leichter, wenn die Argumentation juristisch dargestellt wird. Juristen ticken anders.
 
 
Bei frühzeitiger Einbeziehung eines Rechtsanwalts
in ein Gerichtsverfahren gehen Sie nicht das Risiko ein, schon deshalb endgültig zu verlieren, weil Sie Ihre rechtlichen Argumente nicht rechtzeitig vorgetragen haben. In der zweiten oder gar dritten Instanz ist deren Präsentation meistens zu spät.
 
 
Zur Vertretung zählt auch die
sog. Terminsvertretung. Wohnen Sie z.B. in Kiel oder Konstanz und einen Rechtsanwalt bei sich vor Ort, dann kann Ihr Anwalt von uns als Terminsvertreter vor den hiesigen Gerichten vertreten werden, z.B. in Frankfurt, Hanau, Darmstadt, Mainz, Wiesbaden oder Aschaffenburg.

 
  Das Mandat endet im Falle des Abschlusses eines Gerichtsvergleichs mit dem Eintritt der Wirksamkeit des Vergleichs, d.h. entweder am Tag der mündlichen Verhandlung oder aber mit dem Tag des Ablaufs der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.2011 - IX ZR 169/09, Rz. 4).
 








Dezember 2011