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ÜSTENBERG

Kanzlei für IT-Recht u.a.




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Rechtsanwaltsvergütung

   
für die Beratung:

Die Vergütungen für die heute rund 158.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind im Beratungsbereich nicht mehr reguliert. Abgerechnet wird nach Zeitaufwand oder per Pauschalbetrag.
Der Stundensatz der Kanzlei Wüstenberg liegt in IT-Rechtssachen bei EUR 180,- bis EUR 350,- zzgl. 19 % USt, in den übrigen Rechtssachen bei
EUR 150,- bis EUR 350,- zzgl. 19 % USt. In vielen Fällen erscheinen Pauschalbeträge gerechter, weil Sie dann vorab wissen, was auf Sie finanziell zukommt. Wir schätzen den voraussichtlichen Arbeitsaufwand und vereinbaren gemeinsam den Fixbetrag.
Die Erstberatung von Privatpersonen kostet, wird ein Pauschalbetrag bestimmt, -- in Anlehnung an den Vorschlag des RVG -- i.d.R. lediglich EUR 238,- inkl. 19 % USt.
 
für die Vertretung:

Die 
Vertretung vor Gericht wird oftmals nach dem RVG und damit nach dem Streitwert gleich Gegenstandswert abgerechnet
. Bei geringen Streit- bzw. Gegenstandswerten ist eine Vergütungsvereinbarung angezeigt. Gleiches gilt für die Vertretung außerhalb der Justiz.


 
Rechtsschutzversicherung:

Die meisten Mandanten schließen mit ihrer Versicherung ein "Standardpaket" ab, d.h., die Versicherung erstattet, sofern sie überhaupt zahlt (i.d.R. nicht bei z.B. Urheberrechtsangelegenheiten, Familienrechtssachen oder Strafsachen), nur die gemäß RVG errechneten Beträge. Ein Beispiel: Für eine Beratung bezüglich einer Forderung oder Gegenforderung in Höhe von EUR 600,- erstattet die Versicherung nur EUR 45,- zzgl. die vom Anwalt an das Finanzamt abzuführende MwSt. in Höhe von gegenwärtig 19% (Nr. 2100 der Anlage 1 zum RVG). Dies ist zumeist zu wenig.
Die Konsequenz ist eine Vergütungsvereinbarung im beiderseitigen Einvernehmen.
 
Rechtsschutzversicherung:

Die Rechtsschutzversicherung erstattet nur die gemäß RVG anfallenden Beträge.
Einige der Rechtsschutzversicherer erstatten Ihnen laut Kleingedrucktem dabei aber nicht einmal die Fahrtkosten des Anwalts zum Gericht und/oder das dem Anwalt nach dem RVG zustehende sog. Abwesenheitsgeld. Auf beiden Kostenpositionen bleiben Sie somit sitzen.
 
Beratungshilfe:

Sofern Sie Beratungshilfe beantragen wollen oder müssen, g
ehen Sie bitte vorher zu dem Amtsgericht Ihres Wohnortes. Die dortige Beratungshilfestelle stellt den "Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt" aus, wenn Sie vor der anwaltlichen Beratung den gerichtlichen Vordruck zur Antragstellung beim Gericht ausgefüllt und samt Ihres z.B. Sozialhilfebescheids einreicht haben (AG Offenbach am Main, Hinweisbeschluss vom 1.9.2010 -- 42 IIB 2466/10 mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 16.1.2008 -- 1 BvR 2392/07). In jedem Beratungsfall zahlen Sie EUR 10,- Eigenbeteiligung (im Voraus).
Haben Sie von Anwaltskanzleien verschiedene urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubten Anbietens von Musik- oder Filmdateien in der Öffentlichkeit = im Internet erhalten, kann es passieren, dass das Amtsgericht Ihnen die Beratungshilfe nur für den ersten Abmahnfall bewilligt (mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 30.5.2011 -- 1 BvR 3151/10; Link). In diesem Fall besteht die "Gefahr", dass Sie für die übrigen Abmahnfälle die volle Anwaltsvergütung entrichten müssen statt der vom Staat subventionierten.
 
 
Prozesskostenhilfe:

Sofern Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen wollen oder müssen,
füllen Sie bitte vor Ihrem Anruf das hier zum Download bereitstehende Formular namens "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" aus. Die Hinweise hierzu sind in der Datei vorangestellt. Wird die PKH vom Gericht nicht bewilligt, tragen Sie die Verfahrens- und Anwaltskosten zunächst einmal selbst. Aber auch dann, wenn Ihnen die PKH bewilligt wird, heißt dies nicht, dass Sie das Geld vom Staat geschenkt bekommen. Unter Umständen holt der Staat sich das Geld von Ihnen zwei oder drei Jahre später wieder zurück. Die PKH ist in einem solchen Fall ein zinsloses Darlehen.
  
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM):

Die Beratung einschließlich Gutachten bzgl. der weiblichen Genitalbeschneidung
ist für Mädchen/Frauen, die Bedrohte oder Opfer sind, unentgeltlich (pro bono).
Auch Fachkräfte aus den Bereichen Kindergarten, Schule, Arztpraxis, Krankenhaus, Polizei, Justiz etc. können gerne anrufen.

 

 
 
 
 
Prozesskosten aus steuerrechtlicher Sicht

Steuerrechts-Tipp: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 12.5.2011, Az.: VI R 42/10, sind Gerichtsverfahrenskosten (konkret: Zivilprozesskosten) als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung absetzbar (Bericht zum BFH-Urteil).



 
Zinseszinsberechner

betreffend  5 % oder 8 %  "über dem Basiszinssatz": Link.
 




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Januar 2012