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Rechtsanwaltsvergütung
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für die Beratung:
Die
Vergütungen für die heute rund 158.000 in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwälte sind im Beratungsbereich nicht mehr reguliert. Abgerechnet wird nach
Zeitaufwand oder per Pauschalbetrag.
Der Stundensatz der Kanzlei Wüstenberg liegt in
IT-Rechtssachen bei EUR 180,- bis EUR 350,- zzgl. 19 % USt, in den
übrigen Rechtssachen
bei EUR 150,- bis EUR 350,- zzgl. 19 % USt. In vielen Fällen erscheinen Pauschalbeträge
gerechter, weil Sie dann vorab wissen, was auf Sie finanziell zukommt.
Wir schätzen den voraussichtlichen Arbeitsaufwand
und vereinbaren gemeinsam den Fixbetrag.
Die Erstberatung
von Privatpersonen kostet, wird ein Pauschalbetrag bestimmt, -- in Anlehnung an den Vorschlag des RVG -- i.d.R. lediglich EUR 238,- inkl. 19 % USt.
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für die Vertretung:
Die Vertretung vor Gericht wird oftmals nach dem RVG
und damit nach dem Streitwert gleich Gegenstandswert abgerechnet.
Bei geringen Streit- bzw. Gegenstandswerten ist eine
Vergütungsvereinbarung angezeigt. Gleiches gilt für die
Vertretung außerhalb der Justiz.
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Rechtsschutzversicherung:
Die meisten Mandanten schließen mit ihrer Versicherung ein
"Standardpaket" ab, d.h., die Versicherung erstattet, sofern sie
überhaupt zahlt (i.d.R. nicht bei z.B.
Urheberrechtsangelegenheiten, Familienrechtssachen oder Strafsachen),
nur die gemäß RVG errechneten Beträge. Ein Beispiel:
Für
eine Beratung bezüglich einer Forderung oder
Gegenforderung in Höhe von EUR 600,- erstattet die
Versicherung nur EUR 45,- zzgl. die vom Anwalt an das Finanzamt
abzuführende MwSt. in Höhe von gegenwärtig 19% (Nr.
2100 der Anlage 1 zum RVG). Dies
ist zumeist zu wenig. Die Konsequenz ist eine Vergütungsvereinbarung im beiderseitigen Einvernehmen.
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Rechtsschutzversicherung:
Die Rechtsschutzversicherung erstattet nur die gemäß RVG anfallenden Beträge. Einige der Rechtsschutzversicherer erstatten Ihnen laut Kleingedrucktem dabei aber nicht einmal die
Fahrtkosten
des Anwalts zum Gericht und/oder das dem Anwalt nach dem RVG zustehende sog.
Abwesenheitsgeld. Auf beiden Kostenpositionen bleiben Sie somit sitzen.
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Beratungshilfe:
Sofern Sie Beratungshilfe beantragen wollen oder müssen, gehen Sie bitte vorher zu dem Amtsgericht Ihres Wohnortes. Die dortige Beratungshilfestelle stellt den "Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen
Rechtsanwalt" aus, wenn Sie vor der anwaltlichen Beratung den gerichtlichen Vordruck zur
Antragstellung beim Gericht ausgefüllt und samt Ihres
z.B. Sozialhilfebescheids einreicht haben (AG Offenbach am Main,
Hinweisbeschluss vom 1.9.2010 -- 42 IIB 2466/10 mit Blick auf die
Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 16.1.2008 -- 1 BvR 2392/07). In
jedem Beratungsfall zahlen Sie EUR 10,- Eigenbeteiligung (im Voraus).
Haben Sie von Anwaltskanzleien verschiedene urheberrechtliche
Abmahnungen wegen unerlaubten Anbietens von Musik- oder Filmdateien in
der Öffentlichkeit = im Internet erhalten, kann es passieren, dass
das Amtsgericht Ihnen die Beratungshilfe nur für den ersten
Abmahnfall bewilligt (mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG,
Beschluss vom 30.5.2011 -- 1 BvR 3151/10; Link).
In diesem Fall besteht die "Gefahr", dass Sie für die übrigen
Abmahnfälle die volle Anwaltsvergütung entrichten müssen
statt der vom Staat subventionierten.
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Prozesskostenhilfe:
Sofern Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen wollen oder müssen, füllen Sie bitte vor Ihrem Anruf das hier zum Download bereitstehende Formular namens
"Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse" aus. Die Hinweise hierzu
sind in der Datei vorangestellt. Wird die PKH vom Gericht nicht
bewilligt, tragen Sie die Verfahrens- und Anwaltskosten zunächst
einmal selbst.
Aber auch dann, wenn Ihnen die PKH bewilligt wird, heißt dies
nicht, dass Sie das Geld vom Staat geschenkt bekommen. Unter
Umständen holt der Staat sich das Geld von Ihnen zwei oder drei
Jahre später wieder zurück. Die PKH ist in einem solchen Fall
ein zinsloses Darlehen.
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Weibliche Genitalverstümmelung (FGM):
Die Beratung einschließlich Gutachten bzgl. der weiblichen Genitalbeschneidung ist für Mädchen/Frauen, die Bedrohte oder Opfer sind, unentgeltlich (pro bono).
Auch Fachkräfte aus den Bereichen Kindergarten, Schule, Arztpraxis, Krankenhaus, Polizei,
Justiz etc. können gerne anrufen.
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Prozesskosten aus steuerrechtlicher Sicht
Steuerrechts-Tipp: Nach der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 12.5.2011, Az.: VI R 42/10, sind
Gerichtsverfahrenskosten (konkret: Zivilprozesskosten) als
Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung absetzbar (Bericht zum BFH-Urteil).
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Zinseszinsberechner
betreffend 5 % oder 8 % "über dem Basiszinssatz": Link.
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Januar 2012 |
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