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| Das Recht rund um die traditionelle weibliche Genitalverstümmelung |
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Traditionelle weibliche Genitalverstümmelung (= female genital mutilation = FGM), auch weibliche Genitalbeschneidung genannt (= female genital cutting = FGC)
bedeutet das Abtrennen der Klitoris und oftmals auch der kleinen
und/oder großen Schamlippen aus nicht medizinischen Gründen bzw. aus traditionellen Gründen. Sie ist eine schwerwiegende Körperverletzung
und wird infolge der Zuwanderung auch in Deutschland und
anderen EU-Mitgliedstaaten,
insbesondere in Frankreich (Paris) und Großbritannien (London)
vollzogen. Wer genau die Körperverletzung durchführt, wird
den "Westlern" gegenüber geheim gehalten. Denn die Tat ist
strafbar. In Deutschland ist FGM unter keinen Umständen zu
rechtfertigen.
Das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit hat hier Vorrang vor
allen anderen Grundrechten (Religion, Erziehung, Ehe). Das Opfer
kann nicht wirksam einwilligen. Für Juristen ist das klar.
Für die bereits Verletzten sind Psychologen, Psychotherapeuten, Hebammen, Ärzte,
Juristen u.a. aktiv (s.u. Liste von FGM-Organisationen).
Für die Bedrohten gilt: Prävention ist die Verhinderung künftiger
Eingriffe. Sie gelingt, soll sie flächendeckend und dauerhaft von Erfolg gekrönt
sein, durch das Erreichen einer Bewusstseins- und Verhaltensänderung
aller einschlägigen Zuwanderer. Die verhaltenskausale
Überzeugungsarbeit
zusammen mit den relevanten Volksgruppen ist schwierig und notwendig, wird aber in Deutschland von niemandem angegangen.
In Einzelfällen (Familien) helfen unter Umständen das
Familienrecht und/oder das Aufenthaltsrecht.
Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt Bedrohte und Opfer unentgeltlich (pro bono) und deutschlandweit, bisher z.B. in familienrechtlichen Gerichtsverfahren in Hamburg und Heidelberg/Karlsruhe.
Die interministerielle Bund-Länder-NRO-Arbeitsgruppe zur
wirksamen Bekämpfung der Genitalverstümmelung von
Mädchen und Frauen in Deutschland:
Im
Jahre 2009 ist vom BMZ auf Veranlassung des Deutschen Bundestags die
„interministerielle Bund-Länder-NRO-Arbeitsgruppe zur
wirksamen Bekämpfung der Genitalverstümmelung von
Mädchen und Frauen in Deutschland“ gegründet worden (Bundestagsdrucksache
16/9420, Seite 6).
Bisher fanden nur zwei Treffen
im Jahre 2009 statt; die staatliche Arbeitsgruppe ist im Laufe des
Jahres 2010 inoffiziell eingestellt worden. Das BMZ will die Federführung entgegen der
Vorgabe des
Deutschen Bundestags abgeben und setzt die Treffen in der Zwischenzeit
eigenwillig nicht fort. Im Ergebnis sind die staatliche Arbeitsgruppe nach nur
zwei Treffen eingestellt und das BMZ an seiner Aufgabe der Koordination gescheitert. Seitens des BMZ wäre es ehrlicher
gewesen, die Arbeitsgruppe offiziell zu
beenden und dies dem Deutschen Bundestag mitzuteilen, damit dieser
zügig erneut entscheidet. Das BMZ (zweite Staatsgewalt) verweigert die Fortsetzung des
Auftrags des Deutschen Bundestags (erste Staatsgewalt).
Hierzu der Überblicksartikel in der F.A.Z. vom 20.9.2011,
Seite 38: "Keine Anzeige, keine Ermittlung, kein Urteil" (Link: faz.net).
Herr Wüstenberg war für das Netzwerk INTEGRA in diese Bund-Länder-NRO-Arbeitsgruppe zur
wirksamen Bekämpfung der Genitalverstümmelung von
Mädchen und Frauen in Deutschland“ entsandt worden.
Die Rechtslage im groben Überblick:
Die weibliche Genitalbeschneidung/-verstümmelung wird in
Deutschland, in Abhängigkeit von den Folgen im konkreten Fall, als
eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1,
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder als eine Körperverletzung mit
Todesfolge (§§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB) angesehen. Das
Strafmaß beträgt im ersten Fall sechs Monate bis zehn Jahre
Freiheits-strafe. Es wird in der Praxis innerhalb dieser Zeitspanne
nicht beliebig festgelegt, sondern unter Beachtung der §§ 46,
46a und 46b StGB. Die Beschneiderin, die wegen einer Tat bestraft
werden soll, darf danach mit knapp drei Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Ebenso die Eltern, die die Beschneidung in Auftrag gegeben,
gegebenenfalls sogar beim Festhalten des schreienden Mädchens
durch Mitmachen oder Wegsehen mitgewirkt haben (je nach Variante §
25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 oder § 26 StGB). Eine
Berufsbeschneiderin, die wegen mehrerer Taten verurteilt wird, muss mit
deutlich über fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Im Deutschen Bundestag ist seit mehr als zehn Jahren eine
Verschärfung im Gespräch. Statt der Einstufung als
gefährliche Körperverletzung könnte es künftig eine
solche als schwere Körperverletzung geben (§ 226 StGB oder
ein neuer § 226a StGB). Sieht man sich den Straftatbestand
des § 226 StGB und die in ihm zum Ausdruck kommenden Werturteile
an, kommt man nicht umhin, den Unwertgehalt des Eingriffs
Genitalbeschneidung genauso hoch anzusetzen wie etwa das Zustechen ins
Auge oder das Abhacken eines Fingers. Hinzu kommen noch die
gravierenden psychischen Folgen der Tat. Nähme der Deutsche
Bundestag die Tat deshalb z.B. in den § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf,
betrüge das Strafmaß dann drei Jahre bis 15 Jahre
Freiheitsstrafe (§§ 226 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB), und
Ersttäter müssten mit rund fünf Jahren Freiheitsstrafe
rechnen, Berufsbeschneiderinnen mit acht oder mehr Jahren.
In Deutschland ist wegen Genitalbeschneidung noch niemand bestraft
worden. Staatsanwälte erlangen von den Taten keine
Kenntnis. Ginge bei der Staatsanwaltschaft jedoch eine
Strafanzeige ein, könnte es zu einer Verteilung kommen, sofern die
Tat innerhalb der noch laufenden Verjährungsfrist begangen worden
ist. Im Jahre 2009 ist diese auf zehn Jahre ab Volljährigkeit des
Opfers „verlängert“ worden (§ 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB). Ein verletztes Mädchen hat nun bis zur Vollendung seines
28. Lebensjahres Zeit, Strafanzeige zu erstatten – insbesondere
gegen die Beschneiderin. Weil sich der Tat-vorwurf aber gleichfalls,
nämlich inbegriffen, gegen die eigenen Eltern richten würde,
ist auch künftig nicht mit einer Anzeige zu rechnen. Gleiches gilt
– bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – für ein
parallel mögliches Zivilgerichtsverfahren gegen die Beschneiderin
oder die Eltern auf Zahlung von Schadensersatz/Schmerzensgeld
(§§ 823 Abs. 1, 195, 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a, 208 BGB).
Die einzelnen Bundesländer haben in den Jahren 2006 bis 2009 ihre
„Kinderschutzgesetze“ geändert. Aufgenommen worden ist
die Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder zu bestimmten der
medizinischen Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 schicken zu müssen.
Gehen die Eltern mit ihren Kindern zur Untersuchung, teilt der
untersuchende Kinderarzt dies den hierfür eingerichteten
Zentralstellen mit. Versäumen oder verweigern die Eltern die
Pflichttermine, erhalten Sie eine Aufforderung, die Termine
nachzuholen. Notfalls erhalten Sie vom Gesundheits- oder Jugendamt
einen Besuch zur Klärung der konkreten Situation. Allerdings:
Diese verpflichtenden Untersuchungen nützen den bedrohten
Kindern (vielleicht) in den Fällen des klassischen
Kindesmissbrauchs. Vor der Genitalverstümmelung schützen sie
nicht. Denn die Ärzte können, weil sich die Tat vorher nicht
medizinisch erkennbar ankündigt (es gibt keine blauen Flecken
o.ä.), die Gefahr nicht feststellen. Nach dem Eingriff (die Gefahr
hat sich verwirklicht und erledigt) greift die ärztliche
Schweigepflicht.
Die Länder können dafür Sorge tragen, dass das Thema
traditionelle Genitalbeschneidung im Schulunterricht, z.B.
Biologieunterricht, behandelt (SchulG der Länder) und in die
Pläne für die Aus- oder Fortbildung der einschlägigen
Berufsgruppen (Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten,
Sozialarbeiter, Polizisten etc.) aufgenommen wird (verschiedene
BerufsO). Auch heutzutage wissen nicht alle Ärzte usw. über
FGM/FGC Bescheid.
Nützlich könnten entsprechende Informationen im sog.
Orientierungskurs des für einreisende Nicht-EU-Bürger
verpflichtenden Integrationskurses sein, welcher aus einem Sprachkurs
(Niveaus A1 bis B1) und einem Orientierungskurs (250 Fragen zu
Deutschland) besteht. Vermittelt werden soll ja „das
wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben“ (§
43 AufenthG). Weiterhin könnte jedem, der aus einem sog.
Risikoland einreist, egal, ob Deutscher oder Ausländer, im Rahmen
der Prüfung des Reisepasses ein Informationszettel in die Hand
gedrückt werden, auf welchem gesundheitliche und rechtliche
Hinweise stehen. Allerdings: Eine individuelle Aufklärung allein
wird nichts nützen. Denn die traditionelle Genitalbeschneidung ist
eine Praktik, welche im Kollektiv (der jeweiligen Volksgruppe)
vorgenommen und geschätzt wird.
Das einzige Rechtsgebiet, das auch auf Prävention hin
angelegt ist, ist das Familienrecht. Erfährt der eine Elternteil,
dass der andere die gemeinsame Tochter in Deutschland, in der EU, in
Afrika/Asien beschneiden lassen möchte, kann er das
Familiengericht anrufen. Dieses kann, sofern tatsächliche
Anzeichen für eine Gefahr dargelegt und bewiesen werden (Verdacht
statt Spekulation), zulasten des „bösen“ Elternteils
das Umgangsrecht beschränken, indem es den Umgang mit dem Kind nur
in Begleitung einer anderen Aufpasserperson gestattet (§ 1684 Abs.
2, Abs. 3 BGB), oder gar das Sorgerecht beschränken, indem es die
Reise des Kindes ins Ausland verbietet (§ 1666 Abs. 1, Abs. 3
BGB). Die beiden Vorschriften nützen nur in Fällen, in denen
die Eltern unterschiedlicher Auffassung über die gesundheitliche
Erziehung ihrer Tochter sind und in denen der „gute“
Elternteil das Gericht um Hilfe ruft. Sind beide Eltern derselben, die
Genitalbeschneidung gutheißenden Auffassung, gilt: Wo kein
Antragsteller, da kein Richter. Nur selten dürfte z.B. eine
Kindergärtnerin oder Lehrerin einen Hinweis auf eine drohende
Beschneidung erhalten und sodann das Jugendamt einschalten, welches die
familiengerichtlichen Maßnahmen ebenfalls beantragen kann. Eine
generelle Prävention durch Gerichtsurteile wird also niemals
erreicht. Ohnehin gibt es vor Gericht nur „Sieger“ und
„Verlierer“ statt Win-win-Resultate.
Eine (möglicherweise) drohende Genitalverstümmelung im
Herkunftsstaat ist für sich betrachtet kein Asylgrund oder
Duldungsgrund bzw. Abschiebehindernis; z.B. und zutreffend VG
Trier, Urt. v. 22.6.2011 -- 5 K 1414/10.
Hier eine Liste der bisherigen Rechtsliteratur (soweit diesseits bekannt).
Ansonsten gibt es Informationen bei:
Telefon
Die Telefonberatung KUTAIRI gegen weibliche Genitalbeschneidung
0211-985 957 89 - d@kutairi.de
Appui par téléphone KUTAIRI pour victimes de la excision génitaux
0211-248 690 39 - f@kutairi.de
Telefone counselling KUTAIRI against female genital mutilation
0211-248 666 25 - e@kutairi.de
Simu ya kupeana mawaitha KUTAIRI ya kuzuia kuharibusehemu ya uzazi ya mwanamke
0211-983 979 15 - k@kutairi.de
Tala bixinta telefonka KUTAIRI ka hortaga gudniinka
0211-983 979 11 - s@kutairi.de
الارشادات الهاتفية ضد ختان الانثى
0211-980 775 58 - a@kutairi.de
Die Telefon-Hotline S.O.S. FGM:
01803-767346 – Deutsch [9 cent/Min.].
Kontakte
Aachen -- Bischöfliches Hilfwerk Misereor e.V. (Misereor)
Berlin -- Familienplanungszentrum BALANCE (FPZ)
Berlin -- BENKADI e.V. (BENKADI)
Berlin -- G.R.A.F. gGmbH (GRAF)
Berlin -- Mama Afrika e.V. (Afrika)
Berlin -- Terre des Femmes e.V. (TDF)
Berlin -- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ)
Bonn -- Amnesty International Sektion Deutschland e.V. (AI)
Bonn -- Deutsches Komitee für UN Women e.V. (UNWOMEN)
Dortmund -- TABU e.V. (TABU)
Dortmund -- With (he)art against FGM (FGM-Art)
Dresden -- Aktionsgemeinschaft für Kinder- und Frauenrechte e.V. (Akifra)
Düsseldorf -- Afrikanischer Dachverband Nordrhein-Westfalen e.V. (AfrikDV NRW)
Düsseldorf -- Verein der Senegalesen in Nordrhein-Westfalen e.V. (Jàppoo NRW)
Düsseldorf -- Aktion Weißes Friedensband e.V. (Friedensband)
Düsseldorf -- stop mutilation e.V. (stop)
Duisburg -- Deutsch-Afrikanischer Ärzteverein in der BRD e.V. (DAAEV)
Frankfurt a.M. -- Stadt Frankfurt a.M. ("humanitäre Sprechstunde"
in Gesundheitsamt Frankfurt, Breite Gasse 28, Mo. und Do. von 8
bis 12 Uhr;
Tel.: 069-212 43272)
Frankfurt a.M. -- Frauenrecht ist Menschenrecht e.V. (FIM)
Frankfurt a.M. und München -- Forward Germany e.V. (Forward)
Frankfurt a.M. -- Maisha e.V. (Maisha)
Frankfurt a.M. -- WADI e.V. (WADI)
Frankfurt a.M. -- KfW Bankengruppe Entwicklungsbank (KfW)
Freiburg -- materra Stiftung Frau und Gesundheit e.V. (materra)
Freiburg -- MigraZentrum e.V. (MZ)
Friedrichsdorf -- World Vision Deutschland e.V. (World Vision)
Fulda -- Leb'Kom e.V. (Leb'Kom)
Fulda -- Center for PROFS (CoP)
Görwihl und Hildesheim -- Netzwerk Rafael e.V. (RAFAEL)
Halle
-- Arbeitsgemeinschaft Frauengesundheit in der
Entwicklungszusammenarbeit Tropengynäkologie e.V. Sektion der
Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (FIDE)
Hamburg -- Plan International Deutschland e.V. (Plan)
Hamburg -- TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung e.V. (TaskForce)
Hamm -- Hammer Forum e.V. (HFO)
Köln -- agisra e.V. Arbeitsgemeinschaft gegen internationale sexuelle und rassistische Ausbeutung (agisra)
Köln -- Deutsches Komittee für UNICEF e.V. (UNICEF)
Leipzig -- SAIDA International e.V. (saida)
Metzingen -- Lobby für Menschenrechte e.V. (Lobby)
München -- Stadt München (Referat Gesundheit)
Rausdorf -- TARGET e.V. (TARGET) Hier ein paar kritische Informationen zum Verein.
Saarbrücken -- INTACT e.V. (INTACT)
Medizinische Fragen -- AG F.I.D.E. (FIDE)
Liste von Nichtregierungsorganisationen im Bereich Entwicklungshilfe: Liste NRO
Handlungsempfehlungen
Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe: Guideline
Patientinnen mit genitaler Beschneidung: Schweizerische Empfehlungen
für Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und
Pflegefachkräfte, 2005 [Guideline].
Deutscher Bundesverband für Pflegeberufe:
Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen --
Hintergründe und Hilfestellung für professionell Pflegende,
2008 [Link].
Weitere Information z.B. unter "Stop FGM now!" [eine Initiative mehrerer Organisationen seit Februar 2010].
Rechtsliteratur [vollständige Liste in PDF]
Wüstenberg, Dirk:
Öffentlich-rechtliche Mitteilungsrechte und -pflichten der
Ärzte zum Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung?,
GesundheitsRecht (GesR) 2010, 529 ff.
Wüstenberg, Dirk:
Opferschutz durch Strafrecht? Zum Unwertgehalt der Genitalverstümmelung, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2010, 131-132.
Hagemeier,
Andrea / Bülte, Jens: Zum Vorschlag eines neuen § 226a StGB
zur Bestrafung der Genitalverstümmelung, JuristenZeitung (JZ) 2010, 406-410.
Wüstenberg, Dirk: Genitalverstümmelung und staatliches Handeln zum Schutze abstrakt Bedrohter, Recht und Politik (RuP) 2010, 111-117.
Wüstenberg, Dirk:
Welche Maßnahmen muss der Freistaat Sachsen zum Schutz vor
weiblicher Genitalverstümmelung ergreifen?, Sächsische
Verwaltungsblätter (SächsVBl) 2010, 83-89.
Wüstenberg, Dirk: Genitalverstümmelung und Art. 2 GG, Recht und Politik (RuP) 2010, 31-36.
Hahn, Jörg-Uwe: Genitalverstümmelung:
Wirksamer Opferschutz durch einen eigenen Straftatbestand, Zeitschrift
für Rechtspolitik (ZRP) 2010, 37-39.
Wüstenberg, Dirk:
Genitalverstümmelung -- und die weitere familienrechtliche Rechtsprechung,
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 2009, S. 484-487.
Wüstenberg, Dirk:
Genitalverstümmelung und strafrechtliche Verjährung in
Deutschland, Österreich und Schweiz, Arzt Zahnarzt Recht (AZR) 2009, 115-120.
Wüstenberg, Dirk:
Genitalverstümmelung und familienrechtliche Rechtsprechung,
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 2008, S. 411-415.
Wüstenberg, Dirk: Genitalverstümmelung und die Strafbarkeit des Arztes, Arzt Zahnarzt Recht (AZR) 2008, 65-68.
Wüstenberg, Dirk: Genitalverstümmelung und Art. 6 GG, Recht und Politik (RuP) 2007, 225-229.
Wüstenberg,
Dirk: Genitalverstümmelung und elterliches
Aufenthaltsbestimmungsrecht, Zeitschrift für das gesamte
Familienrecht (FamRZ) 2007, 692-696.
Wüstenberg, Dirk: Genitalverstümmelung und Strafrecht, Der Gynäkologe 2006, 824-828.
Krohse, Beate: Familiengerichtliche Präventionsmaßnahmen bei
drohender Genitalverstümmelung in Deutschland, Berlin
(Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege) 2004, 71 Seiten
[Diplomarbeit 2002; enthält Ausführungen zum Strafrecht].
Bumke, Ulrike: Zur Problematik frauenspezifischer Fluchtgründe -
dargestellt am Beispiel der Genitalverstümmelung, Neue Zeitschrift
für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 423-428.
Möller, Mirko: Die Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2002, 186-187.
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Freiheit muss man spüren!
6. Februar = Internationaler Tag zum Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung.
25. November = Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen und Mädchen.
FGM-Filme
Videofilm "'I will never be cut': Kenyan girls fight back against genital mutilation" (2011) über FGM in Kenia
Film "Mädchenbeschneidung -- eine burkinische Sichtweise" (2009) über FGM in Burkina Faso
Kino-Film "Wüstenblume" (2009) über FGM in Somalia
Dokumentarfilm "Handful of Ash" (2008) über FGM im Irak
Dokumentarfilm "Maimouna" (2007/08) über FGM-Aufklärungsarbeit in Burkina Faso
Dokumentarfilm "Hibos Lied" (2007) über FGM in Afrika
Dokumentarfilm "Leben mit dem Schmerz - Genitalverstümmelung in Tanzania" (2006) über FGM in Tanzania
Kino-Film "Moolaadé" (2004) über FGM in Burkina Faso. Der ist 2004 in Cannes ausgezeichnet worden
Kino-Film "Tahara" (2002) über FGM in Ägypten
Film "Ainsi va la vie - Leben mit dem Ritual der Beschneidung." ( 2000) über FGM in Mali.
Dokumentarfilm "Bolokoli" (2000) über FGM in Mali
Fernsehen: Film "Karawane der Hoffnung" (2009) über FGM in Äthiopien bzw. im Koran
Fernsehen: Weltspiegel.
Netzwerke und Konferenzen
Netzwerk INTEGRA (rund 25 Vereine etc. einschließlich Wüstenberg; vgl. Webseite auf Wikipedia) sowie
Netzwerk Mädchenbeschneidung in afrikanischen Communities (i.Gr.).
Afrikanische NGO Inter-AfricanCommittee on Traditional Practices (IAC).
1. Netzwerk-INTEGRA-Konferenz am 12./13.12.2006 in Berlin.
2. Netzwerk-INTEGRA-Konferenz vielleicht im Dezember 2016.
Geplante INTEGRA-Fachtagung vielleicht am 27.11.2012 in Berlin.
Hier die Pressemitteilung des Netzwerks INTEGRA zum 6. Februar 2012, dem Internationalen Tag gegen FGM.
Online-Unterschriftenaktion von Terre des Femmes e.V. gegen FGM in Ägypten: HIER.
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6. Februar 2012
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